Zwischenverfahren

Zwischenverfahren

Der Betroffene ist im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt und wird mit Eröffnung der mündlichen Verhandlung und mit Verlesung der Anklageschrift Angeklagter im hauptverfahren. Zwischen diesen beiden Verfahrensstadien steht das Zwischenverfahren. Dieses ist in den §§ 199 – 211 StPO geregelt.

Das Zwischenverfahren beginnt mit der Einreichung der Anklageschrift bei dem Gericht durch die ermittelnde Staatsanwaltschaft. Von da an hat der Richter die Befugnis, das Hauptverfahren zu eröffnen. Tut er dies, hält er die Anschuldigungen in der Anklageschrift für berechtigt und geht von einem hinreichenden Tatverdacht aus. Natürlich ist der Richter dennoch an den Neutralitätsgrundsatz gebunden.

Wir klären Sie gerne darüber auf, welche Handlungsmöglichkeiten es in diesem Zwischenstadium gibt und ob ein Einwirken auf das Gericht hier noch Sinn macht angesichts der Eröffnung des Hauptverfahrens. Ist diese einmal erfolgt, kann jedenfalls eine Abkehr nicht mehr durch materielle Aspekte des Strafrechts erreicht werden. Dann muss der Betroffenen die Verhandlung über sich ergehen lassen.

Eine Einstellung während des Zwischenverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt. Hierbei ist an eine vorübergehende Erkrankung oder Abwesenheit des Angeschuldigten zu denken. Dann wird das Verfahren gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt.

In diesen und vielen anderen Fällen helfen wir Ihnen. Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf. Ein freundliches und kompetentes Team erwartet Sie. Nutzen Sie die Erfahrung unserer spezialisierten Anwälte!