Scheidung

Scheidung

Der Versorgungsausgleich soll Ausgleich dafür gewähren, dass einer der Ehegatten während der Ehe nur einen geringen Beitrag für seine Vorsorge leisten kann. Im Fall der Scheidung werden Rentenansprüche des Ehegatten anteilig angerechnet. Hierdurch wird ein originärer Anspruch gegenüber der Rentenversicherung erworben, um später nicht auf die Zahlungsbereitschaft des ehemaligen Ehegatten angewiesen zu sein. Der Versorgungsausgleich wird im Grundsatz von Amts wegen durchgeführt. Wir beraten Sie umfassend auch zu diesem Aspekt bei der Stellung des Scheidungsantrags.

Auch wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde und die Gefahr des Scheiterns der Ehe besteht, existiert dennoch die Möglichkeit einen Ehevertrag abzuschließen, die sog. Scheidungsfolgenvereinbarung. Durch die Scheidungsfolgenvereinbarung können gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen vertraglich geregelt werden und eine gerichtliche Auseinandersetzung durch eine faire Lösung vermieden wird. Hierbei können wir sicherstellen, dass das Vermögen (Bsp. Immobilien) gerecht verteilt wird und entsprechende Sicherheiten für Sie vertraglich festgesetzt werden.

Die Ehewohnung ist für Ehegatten der zentrale Lebensmittelpunkt und Kapitalanlage. Was mit ihr während der Trennung und bei Scheidung passiert ist essentiell. Maßgeblich ist zunächst wer als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen ist. Grundsätzlich bleiben die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten zunächst unangetastet. Bei Alleineigentum eines Ehegatten an der Ehewohnung ist eine Zuweisung an den anderen Ehegatten im Fall der Scheidung nur ausnahmsweise möglich, wenn die Zuweisung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Bei Miteigentum beider Ehegatten an der Ehewohnung kann grundsätzlich ein Ehegatte vom anderen verlangen, dass ihm die Ehewohnung anlässlich der Scheidung und damit für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung überlassen wird, wenn er auf die Nutzung in stärkerem Maß auf sie angewiesen ist. Hier beraten wir sie umfassend ebenso wie bei einem gemeinsam geschlossenen Mietvertrag über die Ehewohnung.

Die Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die nach der ehelichen Lebensführung üblicherweise in der Familie oder im Haushalt verwendet wurden. Haushaltsgegenstände werden für die Trennungszeit vorläufig verteilt und für die Zeit nach der Scheidung abschließend. Es empfiehlt sich bereits beim Auszug aus der ehelichen Wohnung den sog. Hausrat einvernehmlich zu teilen. Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten, solange Sie noch Zugriff auf die Haushaltsgegenstände haben. Bei einer nicht einvernehmlichen, formellen Hausratsteilung unterstützen wir sie ebenfalls bei der Erfassung der einzelnen Gegenstände sowie der Durchsetzung möglicher Herausgabeansprüche.

Wird die Ehe beendet, so geht damit auch eine Beendigung der Zugewinngemeinschaft einher. Es erfolgt ein Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten. Die Zugewinngemeinschaft kann durch Aufhebung, Scheidung oder durch Tod eines der Ehegatten beendet werden. Bei Beendigung durch Scheidung entsteht ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen, sofern der Zugewinn des anderen Ehegatten den Zugewinn des den Anspruch einfordernden Ehegatten übersteigt. Liegt ein Überschuss des anderen Ehegatten vor, so steht dem fordernden Ehegatten die Hälfte hiervon zu. Der Zugewinn berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten. Wir unterstützen Sie beim Streit um das jeweilige Anfangs- und Endvermögen oder um die Bewertung einzelner Vermögenswerte sowie bei Erbschaften und Schenkungen, die ebenfalls möglicherweise im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind.

Wir beraten Sie umfassend zur Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall. Beispielsweise bei der Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie oder gemeinsamen Spar – oder Wertpapierkonten sowie anderen Vermögenswerten.