Ausweisung

Anwalt bei Ausweisung in Berlin – Schutz vor Verlust des Aufenthalts und Einreiseverbot

Eine Ausweisung ist eine der schwerwiegendsten Maßnahmen im Ausländerrecht. Sie kann dazu führen, dass ein Mensch sein Aufenthaltsrecht verliert, Deutschland verlassen muss und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erhält. Besonders häufig droht eine Ausweisung nach strafrechtlichen Verurteilungen, bei wiederholten Straftaten, bei Sicherheitsbedenken oder bei Vorwürfen gegenüber der Ausländerbehörde.

Unsere Kanzlei vertritt Menschen, die eine Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung, eine Ausweisungsverfügung, eine Abschiebungsandrohung oder ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erhalten haben. Wir prüfen die Erfolgsaussichten, erstellen Stellungnahmen, erheben Klage und beantragen Eilrechtsschutz, wenn eine Abschiebung droht.

 

 

Was ist eine Ausweisung?

Eine Ausweisung ist nicht dasselbe wie eine Abschiebung. Die Ausweisung ist die behördliche Entscheidung, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse überwiegt. Die Abschiebung ist dagegen die tatsächliche Durchsetzung der Ausreisepflicht. Eine Ausweisung kann also die Grundlage dafür schaffen, dass der Aufenthaltstitel verloren geht und später eine Abschiebung droht.

Die Ausländerbehörde muss bei einer Ausweisung eine Abwägung vornehmen. Sie darf nicht nur auf eine Straftat oder einen Vorwurf schauen. Sie muss auch die privaten und familiären Bindungen, die Dauer des Aufenthalts, Integration, Arbeit, Sprache, Familie, Kinder, Gesundheitszustand, Wiederholungsgefahr und sonstige Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

 

Typische Fallkonstellationen bei Ausweisung

Ein häufiger Fall ist die Ausweisung nach einer strafrechtlichen Verurteilung. Mandanten haben eine Geldstrafe, Bewährungsstrafe oder Freiheitsstrafe erhalten und bekommen anschließend Post von der Ausländerbehörde. Die Behörde sieht ein Ausweisungsinteresse und fordert zur Stellungnahme auf. In dieser Phase ist es wichtig, nicht nur strafrechtlich, sondern ausländerrechtlich zu argumentieren. Das Strafurteil allein entscheidet nicht automatisch über die Ausweisung.

Ein anderer Fall betrifft Menschen, die seit vielen Jahren in Deutschland leben, hier Familie haben, arbeiten und vielleicht sogar eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Auch sie können ausgewiesen werden, wenn die Behörde ein schweres Ausweisungsinteresse annimmt. Gleichzeitig bestehen in solchen Fällen oft starke Bleibeinteressen. Diese müssen konkret dargelegt und belegt werden.

Besonders sensibel sind Fälle mit deutschen Kindern oder Ehegatten. Wenn ein Elternteil tatsächlich Verantwortung für ein Kind übernimmt, Umgang pflegt oder mit dem Kind zusammenlebt, muss das Kindeswohl berücksichtigt werden. Auch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft kann ein starkes Bleibeinteresse begründen. Entscheidend ist aber, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und nicht nur formal besteht.

Auch bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen kann eine Ausweisung drohen, etwa nach Jugendstrafen oder wiederholten Delikten. Hier muss geprüft werden, welche Entwicklung seit der Tat eingetreten ist, ob Schule, Ausbildung, Therapie, Arbeit oder stabile soziale Bindungen bestehen und ob eine positive Prognose möglich ist.

 

Anhörung zur Ausweisung erhalten – was tun?

Wenn Sie eine Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung erhalten, sollten Sie die Frist ernst nehmen. Die Stellungnahme ist oft die erste und wichtigste Gelegenheit, die Sicht des Betroffenen darzustellen. Wer gar nicht reagiert oder nur allgemein schreibt, verschenkt wichtige Verteidigungsmöglichkeiten.

Eine gute Stellungnahme sollte nicht nur sagen, dass die Ausweisung „ungerecht“ wäre. Sie muss rechtlich und tatsächlich begründen, warum das Bleibeinteresse überwiegt oder warum keine relevante Wiederholungsgefahr besteht. Dazu gehören Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Schul- oder Ausbildungsnachweise, Geburtsurkunden der Kinder, Nachweise über Umgang und Sorgerecht, Mietvertrag, Therapienachweise, Bewährungsberichte, Führungszeugnis, Integrationsnachweise und Unterstützungsschreiben.

 

Ausweisungsverfügung und Klage

Wenn die Ausländerbehörde bereits eine Ausweisungsverfügung erlassen hat, müssen Fristen geprüft werden. Häufig kommt eine Klage beim Verwaltungsgericht in Betracht. Wenn zusätzlich eine Abschiebung droht oder die Ausweisung sofort vollziehbar ist, kann auch ein Eilantrag erforderlich sein.

Die Klage richtet sich gegen die Ausweisung, gegebenenfalls auch gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot. In der Begründung muss dargelegt werden, warum die behördliche Abwägung fehlerhaft ist, warum die privaten und familiären Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder warum die Gefahrenprognose nicht trägt.

 

Einreise- und Aufenthaltsverbot

Mit einer Ausweisung ist regelmäßig auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden. Das bedeutet, dass eine Rückkehr nach Deutschland für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein kann. Die Dauer dieses Verbots ist für die Zukunft oft entscheidend, insbesondere wenn Familie in Deutschland lebt. Deshalb sollte immer geprüft werden, ob die Befristung zu lang ist oder ob eine Verkürzung beantragt werden kann.

 

Unsere Unterstützung bei Ausweisung

Wir prüfen Anhörung, Strafurteil, Ausländerakte, Aufenthaltstitel, familiäre Bindungen und Integrationsnachweise. Wir erstellen eine anwaltliche Stellungnahme, kommunizieren mit der Ausländerbehörde und vertreten Sie im Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Wenn Sie eine Anhörung oder Ausweisungsverfügung erhalten haben, sollten Sie schnell reagieren. Senden Sie uns das Schreiben der Ausländerbehörde, das Strafurteil, Bewährungsunterlagen, Aufenthaltstitel, Pass, Meldebescheinigung und alle Nachweise zu Familie, Arbeit, Ausbildung und Integration. Je früher wir den Fall prüfen, desto besser können wir reagieren.

Rechtsanwalt Jan Nagawa Bergmann – Fachanwalt für Migrationsrecht und Ausländerrecht

Verfasst und fachlich geprüft von

Rechtsanwalt Jan Nagawa Bergmann berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten schwerpunktmäßig im Migrationsrecht und Ausländerrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören insbesondere Einbürgerung, Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Visumverfahren, Asylrecht, Niederlassungserlaubnis, Duldung, Abschiebung und Ausweisung.

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