Sorge- und Umgangsrecht

Sorgerecht und Umgangsrecht

Die elterliche Sorge beginnt mit der Geburt des Kindes und umfasst die Personen – und Vermögenssorge. Das Gesetz legt als Regelfall zugrunde, dass die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind und ihnen deshalb auch die Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht. In der Praxis stellt sich dies allerdings nicht immer so kongruent dar. Auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind, kann Mutter und Vater die Sorge zustehen. Auch Trennung, Scheidung oder spätere Heirat lassen diese gemeinsame und gleichberechtigte Verpflichtung unberührt.

Möglich ist auch ein alleiniges Sorgerecht, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und der Vater vor Geburt keine Sorgerechtserklärung abgegeben hat. Auch ein Sorgerechtsentzug oder Sorgerechtsübertragung kann die rechtliche Lage verkomplizieren. Hier beraten wir sie gerne.

Die Eltern sind beide gleichberechtigt zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Spiegelbildlich hierzu hat auch das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Der persönliche Kontakt zum Kind ist von besonderer Bedeutung. Dennoch kann es notwendig sein den Kontakt einzuschränken oder gar auszuschließen, wenn es das Wohl des Kindes notwendig macht. Hier ist es für den Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten unabdingbar Umgangsvereinbarungen zu schaffen, welche die Art und Weise des Umgangs klar umfassen. Verhandlungen begleiten wir gerne in ihrem Interesse.