Ermittlungsverfahren

Ermittlungsverfahren

§ 163 StPO artikuliert die zentrale Norm im Ermittlungsverfahren und beschreibt die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden wie folgt:

,,Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.“

Im Ermittlungsverfahren ist der Betroffene ans Beschuldigter geführt und Ziel muss es für den Anwalt stets sein, dass ein Verfahren gemäß § 170 Abs. II StPO eingestellt wird, da kein hinreichender Tatverdacht nachgewiesen werden kann. Dies bedeutet, dass eine Verurteilung wegen der vorgeworfenen Straftaten unwahrscheinlich ist.

Wir als Rechtsanwälte beraten Sie in der Strategie gegen die Behörden und werden im Einzelfall dazu raten, welche Vorgehensweise vorteilhafter erscheint. Dies wird meist das Schweigen sein, da es nicht Aufgabe des Beschuldigten ist, entlastende Tatsachen vorzutragen. Vielmehr müssen die Staatsanwaltschaft und die Polizei die entsprechenden Anschuldigungen untermauern.

Sollte es dennoch zur Anklageerhebung kommen, kämpfen wir auch dann für einen Freispruch.

 

In diesen und vielen anderen Fällen helfen wir Ihnen. Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf. Ein freundliches und kompetentes Team erwartet Sie. Nutzen Sie die Erfahrung unserer spezialisierten Anwälte!