Strafbefehl

Strafbefehl

Der Strafbefehl ist in den §§ 407 StPO geregelt und als Instrument anzusehen, ein Ermittlungsverfahren zu einem Abschluss zu bringen, sofern ein hinreichender Tatverdacht besteht.

Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

Der Strafantrag dient somit der Prozessökonomie, um kleinere Straftaten ohne langwierige mündliche Verhandlung abzuarbeiten. Natürlich kann der Betroffenen Einspruch gegen den Strafantrag einlegen. In diesem Fall findet eine normale Verhandlung statt, an deren Ende entweder eine Verurteilung, ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens steht.

Der Angeklagte hat zwei Wochen Zeit, gegen den Strafantrag Einspruch zu erheben. Zu Erfolgsaussichten, Alternativen und Konsequenzen beraten wir Sie gerne.

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