Unterhaltsrecht
Unterhalt
Die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht unterteilt sich in den Unterhalt während der Trennung (Trennungsunterhalt) und den nachehelichen Unterhalt (Scheidungsunterhalt).
Für den Unterhalt bei Getrenntleben gilt das Prinzip der ehelichen Solidargemeinschaft noch fort. Der Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Entwicklungen. Der Ehegatte ist unterhaltsbedürftig, wenn er sich aus seinen Einkünften und Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Ebenfalls ist eine Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten notwendig, so dass diesem ein gewisser Betrag als Selbstbehalt verbleibt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt am Tag der Rechtskraft der Scheidung. Es ist daher empfehlenswert eine frühzeitige anwaltliche Beratung bei uns zu ersuchen.
Beim nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Bei einer besonderen Bedürftigkeit eines Ehegatten und der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten besteht eine Unterhaltsverpflichtung jedoch auch nach der Scheidung fort. Insbesondere kann sich eine Unterhaltsverpflichtung wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes ergeben. Möglich ist auch eine besondere Unterhaltsverpflichtung bei Alter oder Krankheit. Oftmals kommt auch eine Unterhaltsverpflichtung bei Erwerbslosigkeit des bedürftigen Ehegatten in Betracht oder ein Aufstockungsunterhalt, wenn der bedürftige Ehegatte zwar erwerbstätig ist, aber das Einkommen nicht ausreichend ist um seinen Unterhalt zu sichern. Eine Erwerbsobliegenheit kann sich hierbei auf beiden Seiten ergeben, wenn der Verpflichtete eine Leistungsunfähigkeit geltend macht und der Berechtigte nachweist, dass er seine Erwerbstätigkeit nicht steigern kann.
Für das Maß des Unterhalts gilt das sog. Stichtagsprinzip, d.h. es richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Diese wirtschaftlichen Verhältnisse müssen prägend für die ehelichen Lebensverhältnisse gewesen sein. Die Berechnung erfolgt zweistufig. Zunächst wird der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet. Im Anschluss erfolgt die Berechnung der Unterhaltshöhe unter Anrechnung der gesamten prägenden und nicht prägenden Einkünfte des berechtigten Ehegatten.
Gerne helfen wir Ihnen auch Unterhaltsansprüche für ihre Kinder geltend zu machen oder diese abzuwehren. Die Unterhaltspflicht ergibt sich bei in gerader Linie miteinander Verwandten. Minderjährige Kinder sind oftmals bedürftig, da sie weder eigenes Einkommen noch Vermögen haben. Die Höhe ergibt sich aus der Unterhaltstabelle, der sog. Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Die Berechnung ist abhängig vom Alter des Kindes sowie vom Einkommen des Verpflichteten. Allerdings sind bei der Einordnung in der jeweiligen Stufe auch andere Unterhaltsverpflichtungen des Verpflichteten miteinzubeziehen. Ebenfalls ist das Kindergeld in voller Höhe von der Unterhaltsverpflichtung abzuziehen. Ein Abzug lediglich zur Hälfte erfolgt, wenn ein Elternteil das Kind betreut. Der angemessene Unterhalt muss den gesamten Lebensbedarf abdecken, einschließlich der Kosten für Erziehung und Berufsausbildung. Höhere Unterhaltsverpflichtungen können sich ergeben, wenn ein Mehrbedarf des Kindes vorliegt. Mehrbedarf ist ein Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das übliche Maß derart übersteigt, dass er von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht vollständig erfasst wird. Dies kann sich beispielsweise aus Nachhilfeunterricht oder Studiengebühren ergeben. Hierbei beraten wir sie vollumfassend ebenso wie bei der gerichtlichen Durchsetzung. Ist der Unterhaltsverpflichtete erwerbslos, muss er sich nachweislich um eine geeignetere Anstellung bemühen, die ausreichend Einkünfte erzielt, um seiner Erwerbsobliegenheit nachzukommen.
Im Unterhaltsrecht sind uneheliche Kinder mittlerweile rechtlich den ehelichen gleichgestellt. Die Unterhaltspflicht besteht auch für sie. Zum Unterhalt verpflichtet ist der biologische Vater. Allerdings gilt der Ehemann als rechtlicher Vater, wenn das Kind während der Ehe geboren wird. Möglich ist auch eine Vaterschaftsfeststellung – oder Anfechtung. Die Vaterschaftsanfechtung setzt voraus, dass die Vaterschaft eines bestimmten Mannes feststeht und dieser einen begründeten Anfangsverdacht hat nicht der Vater zu sein.
Ab Volljährigkeit besteht eine mögliche Unterhaltsverpflichtung für den Ausbildungsunterhalt des Kindes. Dieser Anspruch besteht unabhängig von staatlichen Förderrichtlinien. BAföG-Leistungen sind hierbei bedarfsmindernd anzurechnen, das BaAföG-Darlehen muss durch das Kind in Anspruch genommen werden. Die Eltern schulden eine der Begabung angemessene Ausbildung, das Kind muss diese im Gegenzug planvoll und zielstrebig verfolgen. Unser Beratungsangebot umfasst auch sämtliche Fragen bezüglich eines Anspruches auf Finanzierung einer Zweit – oder Weiterbildung.
Auch für die eigenen Eltern kann sich eine Unterhaltsverpflichtung ergeben (Elternunterhalt). Diese Unterhaltsverpflichtung gegenüber den eigenen Eltern setzt voraus, dass diese ihren Unterhaltsbedarf nicht mehr eigenständig bestreiten können. Hierbei beraten wir Sie gerne sowie bei Kosten für Heimaufenthalte oder der Anrechnung möglicher Wohnwerte bei einem genutzten Eigenheim der Eltern und helfen eine möglichst einverständliche Lösung für alle Beteiligten zu erarbeiten.