Ehegattennachzug/Vorwurf der Scheinehe

Ehegattennachzug/Familienzusammenführung

Lebt ein mit einem Ausländer verheirateter Ehepartner in Deutschland, so kann unter bestimmten Voraussetzungen der ausländische Ehepartner ebenfalls in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Allgemein spricht man in diesem Zusammenhang von „Ehegattennachzug“ oder „Familienzusammenführung“. Dabei spielt es keine Rolle, ob der in Deutschland lebende Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder selbst Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis ist.

Grundsätzlich müssen Sie in dieser Situation einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Es existieren jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen, von denen unter Umständen auch Sie profitieren können. Für einen Anspruch auf Ehegattennachzug muss die Ehe nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (19.07.2012 – 10 C 2.12) zudem rechtsgültig sein.

Nicht selten wird in diesem Zusammenhang der Vorwurf der Scheinehe erhoben. Konkret bedeutet das, dass die Deutsche Botschaft oder die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Ehe nur zum Schein besteht, um so eine Aufenthaltsgenehmigung zu erschleichen. Eine Scheinehe besteht, wenn eine Ehe mit jemanden geschlossen wird, mit dem man nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft leben möchte.

Die entscheidungsbefugten Behörden verfügen über einen Katalog an Indizien, die Anhaltspunkte für eine Scheinehe liefern sollen. Diese Verdachtsmomente dürfen jedoch niemals isoliert betrachtet werden, erforderlich ist stets eine sorgfältige und umfassende Gesamtbetrachtung. Vor allem Aspekte der grundsätzlichen bestehenden Eheschließungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot sind hier von Belang. Die Kanzlei Piper & Partner Rechtsanwälte verfügt über reichhaltige Erfahrung in diesen Verfahren und unterstützt Sie gerne auf Ihrem Weg zur Familienzusammenführung.

Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)