Ausländerstrafrecht

Ausländerstrafrecht, § 95 ff AufenthaltsG

Das Ausländerstrafrecht ist insbesondere in den §§ 95 ff. Aufenthaltsgesetz geregelt. Ein Verstoß gegen die §§ 95 ff. Aufenthaltsgesetz kann zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe führen.

Beispiele:

  • Unerlaubter Aufenthalt ohne Pass (§ 3 Aufenthaltsgesetz)
  • Unerlaubter Aufenthalt wenn der Ausländer keinen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hat
  • Verstoß gegen Meldevorschriften
  • Unrichtige Angaben über sein Alter, seine Identität oder Staatsangehörigkeit macht

Ordnungswidrigkeiten sind in § 98 Aufenthaltsgesetz geregelt.

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