Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung – inbesondere Studium
Wenn Sie kein Bürger der Europäischen Union sind und in Deutschland ein Studium oder ein Teil Ihres Studiums (einschließlich studienvorbereitender Sprachkurse und Studienkolleg) beziehungsweise eine Ausbildung absolvieren wollen, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Auch wenn Sie noch keinen Studienplatz in Deutschland haben, kann diese zum Zwecke der Suche erteilt werden. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Aufenthaltsgesetz.
In der Regel benötigen Sie für die Aufenthaltserlaubnis eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule, die Anmeldung bei der Meldebehörde, den Finanzierungsnachweis und eine gültige Krankenversicherung. Die Aufenthaltserlaubnis wird zweckgebunden erteilt.
Häufig stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen hinsichtlich der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit, der Dauer der Aufenthaltsgenehmigung und den nötigen Sprachkenntnissen. Die Kanzlei Piper & Partner Rechtsanwälte vertritt sie gerne und erleichtert Ihnen so den Einstieg in Ihrer neuen Heimat. Wir sind spezialisiert auf dem Gebiet der Einbürgerung und ein verlässlicher Beistand.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihr Studium gerade erst noch planen oder bereits die Zusage von einer Universität haben. Auch wenn Sie bereits eine Aufenthaltsgenehmigung haben und diese verlängern möchten, können wir Ihnen helfen. Auch nach Abschluss des Studiums kann eine Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommen.