Kindernachzug/Vorwurf der Scheinadoption

Kindernachzug / Vorwurf der Scheinadoption

Hat es ein Elternteil zu einem Aufenthaltstitel in Deutschland geschafft, stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kinder nachgeholt werden können. So haben minderjährige, unverheiratete Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, wenn der sorgeberechtigte Teil oder beide Elternteile eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis haben.

Minderjährige, ledige Kinder, die zwar das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wenn das Kind zusätzlich die deutsche Sprache beherrscht oder gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland zieht oder es gewährleistet ist, dass sich das Kind aufgrund seiner bisherigen Ausbildung sowie seiner Lebensverhältnisse an die Verhältnisse in Deutschland anpassen kann. Darüber hinaus kann in besonderen Härtefällen auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Kindeswohl ansonsten gefährdet werden würde.

Dabei ist zu beachten, dass diese Regelungen nicht für Kinder, die in Deutschland geboren wurden oder für Kinder von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise von Asylberechtigten gelten. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird ein Familiennachzug zudem nicht zugelassen, wenn eine Scheinadoption vorliegt. Dafür müssen jedoch konkrete Tatsachen für einen begründeten Verdacht vorliegen.

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