Strom- und Gasschulden
Strom- und Gasschulden
Das Jobcenter übernimmt keine Strom- und Gasschulden?
Das Recht auf Wohnen ist ein Grundrecht und ist als Kernpunkt des Sozialstaates nicht verhandelbar. Wer wohnt, verursacht Strom- und Heizkosten. Diese können aus Sicht des Jobcenters als zu hoch aufgefasst werden.
Kommt es zu belastenden Verwaltungsakten, wodurch das Jobcenter Sie zur Rückforderung auffordert oder gar die Zahlung der Gas- und Stromrechnung vollständig oder anteilig verweigert, ist rechtlicher Rat empfehlenswert. Piper & Partner als Kanzlei für das Sozialrecht ist Ihr Ansprechpartner in Berlin.
Oft möchte das Jobcenter einen Mittelweg vorschlagen, wenn Sie die Übernahme der Gas- und Stromrechnungen fordern. Dann bietet es ein Darlehn an. Dieses muss nach einer bestimmten Zeit zurückgezahlt werden, wodurch Sie letztlich doch auf den Kosten sitzen bleiben. Dies kann jedoch in Extremfällen ratsam sein. Etwa im Winter möchte niemand ohne Strom oder Gas zurechtkommen müssen. Piper & Partner hilft hier mit Rat und Tat, verfasst Widerspruchsbegründungen und kämpft für Ihr Recht!
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen sich an strenge Regeln halten, welche das Jobcenter diktiert. So darf eine Wohnung nur eine gewisse Größe haben und damit verbunden nur einen gewissen Verbrauch von Strom- und Gas. In dieser Folge übernimmt das Jobcenter nur dann die Heizkosten, wenn diese im Rahmen liegen. Damit soll Missbrauch verhindert werden, kann jedoch auch oft die Falschen treffen. Gerade Familien, die von Hartz IV leben und Kinder in der Wohnung haben, sollten stets die Sicherheit haben, dass die Heizkosten, speziell Strom- und Gasrechnungen, stets beglichen werden.
Im Rahmen der Grundsicherung kann sich jeder Empfänger von Arbeitslosenhilfe darauf verlassen, dass das Jobcenter die Kosten für Miete und Heizkosten übernimmt. Sollten Sie einen Bescheid bekommen, womit Ihnen das Gegenteil mitgeteilt wird, wird Piper & Partner gern prüfen, ob Ihre Kosten unangemessen sind oder ob sich das Jobcenter wie so oft verschätzt hat.