Sanktionen
Sanktionen
Hat das Jobcenter Sanktionen gegen Sie verhängt?
Als Hartz IV- Empfänger sind Sie an die Regeln des Jobcenters gebunden. Sie haben gewisse Pflichten, das Jobcenter über Nebeneinkünfte zu informieren oder sich stets um Arbeit aktiv zu bemühen. Kommt das Jobcenter zu der Annahme, dass Sie pflichtwidrig gehandelt haben und Informations- oder Aufklärungspflichten gegenüber der Behörde vernachlässigen, kann es als schärfste Waffe Sanktionen gegen Sie verhängen.
Die Kanzlei Piper & Partner in Berlin ist auf das Sozialrecht spezialisiert und steht mir Rat und Tat für Sie zur Seite. Wir kämpfen gegen die Regelungswut der Jobcenter, welche mit einem ganzen Katalog an Maßnahmen Sanktionen verhängen.
Sind Sie von einer Sanktion eines Berliner Jobcenters betroffen, muss schnell gehandelt werden. Es gilt, dem Bescheid zu widersprechen, wofür eine gewisse Frist ausschlaggebend ist. Dieser Widerspruch sollte von einem Anwalt begründet werden, um maximale Erfolgschanen gegen die Sanktionen des Jobcenters zu haben.
In § 31 SGB II sind etliche Maßnahmen aufgelistet, auf welche das Jobcenter zurückgreifen kann. Dies tut es, wenn Sie ein Arbeitsangebot nicht wahrgenommen haben, Fortbildungsangebote ausschlagen oder zu Terminen nicht erscheinen. Oftmals können Jobcenter nicht nachvollziehen, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld II für einen Termin verhindert war. Dies kann etwa aus gesundheitlichen Gründen der Fall sein. Dann gilt es, im Widerspruch möglichst sachlich und auf den Punkt begründet die Sanktionen anzugreifen. Dies tut Piper & Partner für Sie.
Machen Sie sich bewusst, dass die Sanktionen je nach Art und Schwere der Pflichtverletzung zum teilweisen oder gänzlichen Ausschluss von Leistungen des Jobcenters führen können. Die Erfahrung zeigt, dass viele Bescheide rechtswidrig sind und erfolgreich widersprochen werden können.