Familienzusammenführung
Familienzusammenführung
Die Familie findet besonderen Schutz im Grundgesetz, weswegen es auch Asylsuchenden möglich sein muss, ihre Familienangehörigen nachzuholen, um die Familie beisammenzuhalten. Daher artikuliert § 27 AufenthG, die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
Wir unterstützen Betroffene gerne vor der Ausländerbehörde und im Rahmen des gesamten Verwaltungsverfahrens.
Für den Familiennachzug muss der Antragsteller entweder Deutscher sein oder ein Ausländer mit entsprechender Aufenthaltserlaubnis. Die genauen Richtlinien zum Familiennachzug sind in den §§ 28 – 30 AufenthG geregelt, wo es unter anderem heißt, für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)
Es ist deutlich leichter, wenn ein Deutscher den Familiennachzug für den nichtdeutschen Ehepartner oder die Kinder beantragt, dennoch haben gerade geduldete und anerkannte Asylsuchende entsprechende Chancen, dass sie ihre Familie alsbald wiedersehen können.
Zu bedenken ist ferner, dass zunächst ein Visum beantragt werden muss, bevor der Ehepartner nach Deutschland geholt werden kann. Befindet sich dieser in Deutschland, kann dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Ein solches Visum ist bei der Deutschen Botschaft im jeweiligen Heimatland zu stellen. Auch hier helfen wir mit der Informierung über die notwendigen Dokumente gerne weiter.
In diesen und vielen anderen Fällen helfen wir Ihnen. Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf. Ein freundliches und kompetentes Team erwartet Sie. Nutzen Sie die Erfahrung unserer spezialisierten Anwälte!