Mietrecht/ WEG-Recht

Mietrecht/ Wohnungseigentumsrecht

Wir sind sowohl im Mietrecht als auch im Wohnungseigentumsrecht Ihr richtiger Ansprechpartner und unterstützen Sie bei allen Fragen rundum diese beiden, schwierigen Rechtsverhältnisse.

 

Außerordentliche, fristlose Kündigungen:

Im Mietrecht kommt es häufig zu Kündigungen wegen Zahlungsverzugs gemäß §§ 543, 569 BGB. Denn wussten Sie schon, dass bereits ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete ausreicht, um eine außerordentliche, fristlose Kündigung gegenüber dem Mieter auszusprechen? Wir unterstützen Sie, damit Ihnen dies gerade nicht passiert und das Mietverhältnis ohne Störungen bestehen bleiben kann. Gleiches gilt für die mehrfache unpünktliche Mietzahlung. Denn auch hier laufen Sie Gefahr, dass das Mietverhältnis außerordentlich, fristlos endet. Kommen Sie daher rechtzeitig zu uns mit Ihren Fragen aus dem Mietrecht rundum das Thema Kündigungen.

Jährliche Betriebskostenabrechnung:

Die jährliche Nebenkostenabrechnung stellt das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter jedes Jahr vor eine enorme Herausforderung. Ziel einer Betriebskostenabrechnung ist, die laufenden Kosten fair zwischen Mieter und Vermieter zu verteilen bzw. denjenigen die Kosten einer Mietwohnung tragen zu lassen, der diese auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Dabei gilt es jedoch zahlreichen Regularien zu beachten und möglichen Fallen frühzeitig aus dem Weg zu gehen. Wir beraten Sie gern über das Thema der Nebenkostenabrechnung sowie daraus entstehenden Guthaben oder Nachforderungen.

Mieterhöhungen:

Ebenso stehen wir Ihnen bei dem schwierigen, mietrechtlichen Komplex der Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder wegen Modernisierungen zur Verfügung. Wir prüfen, um die Kriterien des Mieterhöhungsbegehrens tatsächlich auf Ihre Wohnung zu treffen oder aber auch, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen von Modernisierungen eingehalten worden ist – schlicht, ob die Mieterhöhung gerechtfertigt ist oder nicht. Der Vermieter kann von einem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung innerhalb von drei Monaten verlangen. Diese Frist beginnt in dem Monat, in dem das Erhöhungsbegehren bei einem Mieter eingeht zzgl. zwei (2) weiterer. Kommen Sie daher bitte rechtzeitig zu uns und scheuen Sie den Weg nicht. Nach unserer Beratung haben Sie Gewissheit.

Mietmängel:

Nichts hält ewig! Daher kann es während der Mietzeit zu Schäden an Gegenständen innerhalb und außerhalb der angemieteten Fläche kommen. Doch nicht jeder Vermieter ist unverzüglich bereit, diese Schäden, auch Mängel gemäß § 536 BGB genannt, zu beheben. Dies führt insgesamt dann zu Unstimmigkeiten und Störungen des Mietverhältnisses, wenn es sich z.B. um die Heizungsanlage oder einen Wasserschaden handelt. Wir helfen Ihnen, damit Ihre Mietwohnung schnellstmöglich in den Zustand zu dem Zeitpunkt Ihres Einzugs oder der letzten Renovierung zurückversetzt wird. Zudem beraten wir Sie in Fragen der Angemessenheit einer Mietminderung. Denn mindert der Mieter zu viel bzw. steht die Minderung in einem nicht angemessenen Verhältnis zum Mangel, so droht die außerordentliche, fristlose Kündigung und damit der Verlust der Mietwohnung.

Das Wohnungseigentumsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet. Wir bieten Ihnen qualifizierte Rechtsberatung im WEG-Recht. Wir unterstützen Sie bei Anfechtungsklagen gemäß §§ 48f. WEG, bei Überprüfungen von Hausgeldabrechungen oder beraten Sie als Wohnungseigentümergemeinschaft im Vorfeld einer Beschlussfassung. Wenn einmal ein Schaden an Ihrem Gemeinschafts- oder Sondereigentum entsteht, ist anwaltliche Hilfe unerlässlich, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen und Ihr Wohneigentum zu schützen. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Überprüfung von Hausgeldabrechnungen:

Stellen Sie sich vor, Sie sind mit der Verteilung der verschiedenen Kostenpositionen in Ihrer Hausgeldabrechnung nicht einverstanden. Sie meinen, der Verteilerschlüssel ist i.S.d. § 16 WEG unrichtig oder einzelne Kosten sind durch andere Eigentümer zu tragen. Ebenso ist es möglich, dass Sie der Auffassung sind, dass unnötige Kosten durch die WEG-Verwaltung in Ansatz gebracht worden sind oder Sie keine Auskünfte über z.B. den Stand des Rücklagenkontos erhalten haben. Hier helfen wir Ihnen im Rahmen der Überprüfung der Hausgeldabrechnung.

Beschlussanfechtungen:

Beschlussanfechtungen sind immer dann notwendig, wenn ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. § 21 WEG entspricht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Hausgeldabrechnung nicht korrekt ist, ein Beschluss nicht mit der notwendigen Mehrheit oder in einer nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit genügenden Form gefasst worden ist. Gleiches gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Feststellung eines Schadens im Rahmen Ihres Sondereigentums ablehnt oder Sie durch Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum einen Schaden an Ihrem Sondereigentum erleiden. Ziel der Beschlussanfechtung nach § 48f. WEG ist die Erklärung der Ungültigkeit des Beschlusses mit der Folge, dass dieser nicht wirksam wird, sofern die Klage vier (4) Wochen nach der Eigentümerversammlung eingereicht worden ist.

Beratung für Beschlussfassungen:

Um eine Beschlussanfechtung im Vorfeld zu verhindern, beraten wir Wohnungseigentümergemeinschaften vor der Beschlussfassung hinsichtlich der Beschlussformulierung, klären über die notwendigen Mehrheiten auf und geben Ratschläge für eine reibungslose Wohnungseigentümerversammlung. Beratung bei Bauschäden: Stellen Sie sich vor, in Ihrem Sondereigentum, Wohnung, tritt ein Schaden auf und der Verwalter der WEG meint, dass dieser ausschließlich durch ein Fehlverhalten Ihrerseits, in den häufigsten Fällen in Form eines mangelnden Heiz- und Lüftungsverhalten, hervorgerufen worden ist. Eine Beseitigung des Schadens wird durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entweder gar nicht in einer Wohnungseigentümerversammlung thematisiert oder abgelehnt. Wir helfen Ihnen, den richtigen Weg einzuschlagen, damit Sie Ihr Recht bekommen.