Erbrecht

An den  Standorten in Steglitz und Prenzlauer Berg bieten wie eine Erstberatung im Erbrecht für 119,00 € (pro Stunde) an. Im Rahmen von Beratungshilfe ist die Beratung kostenlos (Zuzahlung 15 €). Unser Kooperationspartner Rechtsanwalt Wolfgang Schwemmer hat sich seit dem Jahre 2001 auf das Erbrecht spezialisiert.

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Erbangelegenheiten – man spricht von Erbsachen – sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und betreffen die Rechtsfolgen – insbesondere die Ansprüche von Personen – im Todesfall einer natürlichen Person (dem Erblasser). Letztlich geht es um das Schicksal des Nachlasses, der mitunter nicht aus einem positiven Vermögen, sondern aus Schulden bestehen kann.Sozusagen die „Standardsituation“  ist die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall regelt das Gesetz zum einen das – Erbrecht des Ehegatten bzw. Lebenspartners, das – Erbrecht der Abkömmlinge (Nachkommen), – Erbrecht der Eltern und weiteren Verwandten Zu dem vorgenannten Regelungskomplex gehört natürlich auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine dem Grunde nach erbberechtigte Person ausnahmsweise nicht erben kann. Dies ist bei sog. Erbunwürdigkeit der Fall (z.B. wenn der Erbe oder die Erbin sich gegenüber dem Erblasser strafbar gemacht hat, etwa bei versuchtem oder vollendeten Mord / schwerer Körperverletzung).Im Weiteren enthält das Erbrecht Vorschriften über Ansprüche der zum Hausstand des Verstorbenen gehörenden Personen (§ 1969 BGB) sowie zur Pflicht zur Übernahme der Beerdigungs- und Grabpflegekosten (§ 1968 BGB). Zum anderen regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten der gewillkürten Erbfolge.  Man spricht hier on Verfügung von Todes wegen. Gemeint sind damit das Testament (persönlich errichtet oder notariell beurkundet – ein Spezialfall ist das sog. Ehegattentestament /“Berliner Testament“) oder der Erbvertrag (notariell beurkundet), das Vermächtnis oder eine Auflage (im Testament/Erbvertrag oder im Vermächtnis), die Verfügung einer Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung.

Bei einer sog. Enterbung (durch Testament oder Erbvertrag) regelt das Erbrecht Art und Umfang des Anspruchs auf den gesetzlichen Pflichtteil. In beiden Fällen – sprich sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge – regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Erbschaftsannahme bzw. -ausschlagung bzw. – antizipiert vor dem Erbfall – eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts durch Erbvertrag. Darüber hinaus regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen des Erbscheins. Hierbei handelt es sich um ein amtliches Dokument (welches auf Antrag vom Nachlassgericht dem mutmaßlichen (!) Erben ausgestellt wird). Der Erbschein hat v.a. die Wirkung, den Erwerber des Nachlasses oder von einzelnen Nachlassgegenständen davor zu schützen, dass sich später herausstellt, das der „Scheinerbe“ gar nicht darüber verfügen durfte (etwa weil sich nach der Verfügung herausstellt, dass der Verfügende enterbt worden ist). Man spricht hier von Rechtsscheinwirkung des Erbscheins.

Herr Rechtsanwalt Schwemmer berät Sie gern in Steglitz und auch am Standort Prenzlauer Berg. Termin bitte unter Telefon 030 52 66 76 50.