Niederlassungserlaubnis

Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Absatz 1 Satz 1 AufenthG). Wurde diese erteilt, darf sich der Ausländer dauerhaft in Deutschland aufhalten.

Inhaber der Niederlassungserlaubnis dürfen jede Arbeit ausüben. Eine Beschränkung durch die Ausländerbehörde ist nicht erlaubt (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AufenthG).

Unproblematisch ist es wenn der Ausländer nach Erhalt der Niederlassungserlaubnis arbeitslos wird und sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf er trotzdem behalten.

Niederlassungserlaubnis

Rücknahme, Widerruf & Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

Ein Ausländer, der sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten will muss zur Vermeidung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis einen Antrag gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 4 AufenthG stellen, dem in der Regel stattzugeben ist, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen will.

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