Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern

Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen

Das Recht auf Freizügigkeit bedeutet zum einen, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Dazu bedeutet Freizügigkeit im Binnenmarkt, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich betätigen zu können, also unselbständig oder selbständig, dauerhaft oder vorübergehend tätig zu sein.

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen benötigen für einen Aufenthalt in einem anderen EU-Land von bis zu drei Monaten nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Erst ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten fordert weitere das Vorliegen von weiteren Voraussetzungen. Freizügigkeitsberechtigt sind in diesem Falle Arbeitnehmer sowie Unionsbürger, die sich – für eine gewisse Zeit – zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, Selbstständige sowie Erbringer von Dienstleistungen, nicht erwerbstätige Unionsbürger, sofern sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen, Unionsbürger, die nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben sowie die Familienangehörigen dieser Unionsbürger, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Häufig treten Fragen im Hinblick auf das Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen auf. Grundsätzlich genießen Familienangehörige, die einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit. Dieses Recht gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen, also auch für Angehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind. Dazu gehören: Ehegatten oder Lebenspartner sowie Verwandte in absteigender Linie, also Kinder und Kindeskinder, von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern, welche noch nicht 21 Jahre alt sind, Ebenfalls berechtigt sind Verwandte in auf- oder absteigender Linie von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern, welchen von den Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern Unterhalt gewährt wird.

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