Ausweisung

Ausweisung

Oftmals werden die Begriffe Ausweisung und Abschiebung synonym verwendet. Aus Sicht eines Juristen beschreiben Sie jedoch zwei völlig unterschiedliche Dinge. Während die Abschiebung das Verfahren bezeichnet, mit dem ein Ausländer außer Landes gebracht wird, meint die Ausweisung hingegen den Entzug eines Aufenthaltstitels. Nicht alle Ausweisungen führen zwangsläufig auch zu einer Abschiebung. Wie die Abschiebung führt jedoch auch die Ausweisung zu einem absoluten Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot.

So kann ein Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz ausgewiesen werden, wenn er die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Vorausgehen muss dem jedoch stets eine Interessenabwägung, an deren Ende das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse im konkreten Einzelfall übertrifft. Anhaltspunkte für ein Aussetzungsinteresse sind in der Regel Straftaten, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren führen (bei Freiheitsstrafen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte reicht eine Freiheitsstrafe (von einem Jahr) oder die Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Organisation.

Es existieren zahlreiche Sonderregelungen, unter anderem für anerkannte Flüchtlinge oder straffällige Asylbewerber. Zudem wurde das Ausweisungsrecht zu Beginn des Jahres 2016 völlig neu geordnet. Umso wichtiger ist es deshalb im Falle einer drohenden Ausweisung juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kanzlei Piper & Partner Rechtsanwälte verfügt über das notwendige Knowhow und sorgt dafür, dass Sie nicht den Durchblick verlieren.